MarkAssistHilfe

Recht & Verantwortung

Autor: DI Bernhard Fuchs · Stand: 05.11.2026 · keine Rechtsberatung · Als PDF herunterladen

MarkAssist unterstützt, es bewertet nicht. Alle Vorschläge der KI (Punkte, Noten, Begründungen, Zusammenfassungen) sind Entwürfe. Die Bewertung trifft die Lehrperson, und sie trägt die Verantwortung. Eine Note gilt erst, wenn ein Mensch sie geprüft und bestätigt hat.

Zulassungs-, Aufnahme- und Abschlussprüfungen

MarkAssist kann auch für solche Prüfungen verwendet werden, liefert aber auch hier nur Vorschläge. Entscheidungen, die den Lebensweg von Menschen maßgeblich beeinflussen, unterliegen besonderen Regeln: MarkAssist verhindert keine Verwendung. Es weist bei erkennbaren Zulassungs- oder Abschlussprüfungen auf diese Rechtslage hin. Die Entscheidung über Einsatz und Ergebnis und die Verantwortung dafür tragen die Lehrperson und die Hochschule.

Betriebsmodell: lokale Verarbeitung

Sämtliche Verarbeitungsschritte, bei denen personenbezogene Inhalte von Prüfungsleistungen verarbeitet werden, können lokal durchgeführt werden: Entpacken und Umwandlung in Text, Texterkennung (OCR) und Handschrifterkennung, Ausführung von Programmierabgaben in einer abgeschotteten Umgebung, Pseudonymisierung und Entfernung von Namen (PseudoMark) sowie die Erstellung von Bewertungsvorschlägen mit einem lokal betriebenen Sprachmodell. Das Werkzeug ist darauf ausgelegt, vollständig auf Systemen der Hochschule (vorgesehen: FH CAMPUS 02, Körblergasse 126, 8010 Graz) betrieben zu werden; eine Anbindung externer Dienste ist optional und nicht erforderlich.

Diese Gestaltung trägt den Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO), dem Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25 DSGVO) und der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) Rechnung. Zugleich entspricht sie der Vorgabe der FH CAMPUS 02, Prüfungsleistungen nicht in KI-Software einzugeben, die diese Daten zu eigenen Zwecken, etwa zum Training, verwendet (Umgang mit KI an der FH CAMPUS 02, Abschnitt 5a). Bei lokaler Verarbeitung erfolgt weder eine Übermittlung an Dritte noch in Drittländer.

Die rechtliche Gesamtbeurteilung des konkreten Einsatzes (einschließlich der Einstufung nach der KI-Verordnung und einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO) obliegt der Hochschule als Verantwortlicher. Siehe Datenschutzerklärung und Einwilligungserklärung (Vordruck).

EU: DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 (EUR-Lex) · Österreichische Datenschutzbehörde

EU: KI-Verordnung (AI Act)

KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex) · KI-Servicestelle der RTR (Österreich)

Österreich

FH CAMPUS 02: interne Regeln (öffentlich einsehbar)

Ordnung für die Beurteilung studentischer Leistungen (Prüfungsordnung), Stand 03.10.2024 · PDF auf campus02.at

Umgang mit KI an der FH CAMPUS 02, Stand 29.02.2024 · PDF auf campus02.at · Seite „Künstliche Intelligenz“

Die Seite „Künstliche Intelligenz“ verweist auf ein Dokument „KI-Management an der FH CAMPUS 02“; dieses war nicht öffentlich auffindbar und ist hier nicht berücksichtigt. Stand der Recherche: 06.11.2026, nur öffentlich sichtbare Dokumente.

KI in akademischen Settings

Warum es passt: MarkAssist ersetzt kein Urteil, es macht Abgaben lesbar, schlägt begründet vor und zeigt Belege. Entscheidung, Note und Rückmeldung bleiben bei der Lehrperson.

Diese Seite ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Rechtstexte und die Vorgaben der Hochschule.

Rechtstexte im Volltext (Download)

Aktuell gültige Fassungen, direkt von den offiziellen Quellen geladen am 06.11.2026 (EUR-Lex, RIS, campus02.at). Verbindlich sind jeweils die Fassungen auf den offiziellen Seiten.

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